Statuten

SKI KLUB ZUG

Vom 25. Oktober 1985

mit den Aenderungen vom 11. Sept. 1993 und 20. Sept. 2002

 

  1. Name, Sitz und Zweck
  • 1    Name und Sitz

Unter dem Namen SKI KLUB Zug, nachstehend SKZ genannt, besteht seit dem 16. November 1933 ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Zug.

Der SKZ ist dem Schweizerischen Skiverband (SSV) angeschlossen und dem Zentralschweizerischen Skiverband (ZSSV). Er kann sich weiteren Dachverbänden anschliessen. Die Beziehungen des SKZ zum SSV und ZSSV sowie allfälligen weiteren Dachverbänden richten sich nach deren Statuten und betrifft nur die ihnen angehörenden Klubmitglieder.

  • 2    Zweck

Der SKZ bezweckt die Förderung des Skisportes in der Region Zug, der Freude und des Verständnisses für den Sport und die Natur sowie die sportliche Ertüchtigung seiner Mitglieder in kameradschaftlicher Gesinnung.

  1. Mitgliedschaft
  • 3    Erwerb

Aufnahmegesuche sind dem Vorstand schriftlich einzureichen.

Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Gegen den Entscheid des Vorstandes kann der Betroffene an die ordentliche Generalversammlung rekurieren (§ 15 j).

Gönnermitglied wird, wer den Gönnermitgliederbeitrag bezahlt.

  • 4    Mitgliederkategorien

Der SKZ umfasst folgende Mitgliederkategorien:

–  Aktivmitglieder
–  Ehrenmitglieder
–  Freimitglieder
–  Mitglieder der Jugendorganisation
–  Passivmitglieder
–  Gönner

  • 5    Aktivmitglieder

Die Aktivmitgliedschaft kann von jeder natürlichen Person nach dem zurückgelegten 15. Altersjahr erworben werden. Die Aktivmitglieder sind in verschiedene Kategorien eingeteilt:

Der Kategorie A gehören alle Aktivmitglieder an, welche unter keine andere Kategorie fallen.

Die Kategorie B umfasst Ehegatten, Verwandte in gerader Linie und Geschwister von Aktivmitgliedern der Kat. A rsp. D, sofern sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben. Sie sind vom Bezug der offiziellen Verbandsschriften und von der Pflicht zur Bezahlung des Publikationsbeitrages befreit.

Die Kategorie C umfasst Aktivmitglieder, welche einen andern dem SSV angeschlossenen Klub als Stammklub gewählt haben. Die Beiträge an den SSV und allenfalls den ZSSV werden nicht durch den SKZ entrichtet.

Die Kategorie D umfasst Aktivmitglieder, die einem anderen Dachverband als dem SSV oder dem ZSSV angehören.

Zur Kategorie Junioren gehören die Aktivmitglieder vom 16. bis 20. Altersjahr an.

  • 6    Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern des SKZ können auf Vorschlag des Vorstandes Personen ernannt werden, die um den Klub oder den Skisport ausserordentliche Verdienste erworben haben.

  • 7    Freimitglieder

Die Freimitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes an Mitglieder vergeben werden, die besondere Verdienste um den Klub oder den Skisport erworben haben.

Zu Freimitgliedern werden Personen ernannt, die während 25 Jahren dem Klub als Aktivmitglied angehörten.

  • 8    Mitglieder der Jugendorganisation

Knaben und Mädchen bis zum zurückgelegten 15. Alterjahr können in die dem Klub angegliederte Jugendorganisation (JO) aufgenommen werden.

  • 9    Passivmitglieder

Als Passivmitglieder können dem Klub Personen angehören, welche die Ziele des Klubs und der Skiverbände unterstützen.

  • 10  Gönner

Als Gönner können dem Klub angehören, welche den SKZ unterstützen wollen. Sie gehören keinem Dachverband an.

  • 11  Rechte und Pflichten

Wer dem SKZ beitritt, unterzieht sich dessen Statuten und Reglementen.

An den Versammlungen haben alle Aktiv-, Ehren- und Freimitglieder je eine Stimme.

Jedes neue Mitglied, mit Ausnahme der Junioren- und JO-Mitglieder, bezahlt eine Eintrittsgebühr, deren Höhe die Generalversammlung festsetzt.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Verbandsbeiträge an die Dachverbände, die von diesen festgelegt werden, sowie einen Klubbeitrag, der von der Generalversammlung bestimmt wird, zu bezahlen.

Der Klubbeitrag ist auf max. Fr. 100.- pro Jahr limitiert.

Beiträge, welche von den Dachverbänden pro Klub erhoben werden, sind grundsätzlich von den Klubmitgliedern, die dem jeweiligen Dachverband angehören, zu decken.

Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung der Klub- und Verbandsbeiträge, Freimitglieder vom Klubbeitrag befreit.

Für Verbindlichkeiten des Klubs haftet allein das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung ist ausgeschlossen.

  • 12  Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt bzw. Uebertritt in eine andere Mitgliederkategorie erfolgt nach Regelung allfälliger Verbindlichkeiten durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.

Mitglieder, die den Statuten, Beschlüssen oder den Interessen des Klubs zuwider handeln, die dem Ansehen des Klubs oder des Skisports allgemein Schaden zufügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Klub nicht nachkommen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Entscheid des Vorstandes kann vom Betroffenen an die ordentliche Generalversammlung rekuriert werden (§ 15 j).
III.  Organisation

  • 13  Organe

Die Organe des Klub sind:

–  die Generalversammlung
–  der Vorstand
–  die Rechnungsrevisoren

  1. A) Die Generalversammlung
  • 14  Einberufung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Klubs. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im Laufe der ersten sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres statt, welches vom 1. Juli bis zum 30. Juni dauert.

Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich verlangt.

Die Generalversammlungen werden vom Vorstand durch persönliche Einladung an alle stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Traktanden mindestens zwei Wochen vor der Versammlung einberufen. Ueber nicht traktandierte Anträge können keine Beschlüsse gefasst werden.

  • 15  Zuständigkeit

In die ausschliessliche Zuständigkeit der Generalversammlung fallen:

  1. a) Genehmigung des Protokolls,
    b) Entgegennahme und Genehmigung der vom Vorstand schriftlich vorzulegenden Berichte,
    c) Abnahme des Jahresabschlusses,
    d) Festsetzung der Eintrittsgebühr und der Jahresbeiträge,
    e) Genehmigung des Jahresprogrammes,
    f) Genehmigung des Budgets für das folgende Geschäftsjahr,
    g) Aenderung der Statuten und Reglemente,
    h) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
    i) Wahl des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Vorstandes, der Rechnungsrevisoren und der Spezialkommissionen,
    j) Entscheid über Rekurse,
    k) Ernennung von Ehren- und Freimitgliedern,
    l) Auflösung des Klubs.
  • 16  Abstimmungen und Anträge

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse, besondere Bestimmungen vorbehalten, mit dem absoluten Mehr der in Betracht fallenden Stimmen; bei Wahlen gilt im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

Die Abstimmungen sind offen, wenn nicht der Vorstand geheime Abstimmung anordnet oder aus der Mitte der Versammlung 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder eine solche verlangt.

Anträge an die ordentliche Generalversammlung sind spätestens zwei Monate vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

  1. B)     Der Vorstand
  • 17  Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus 5 bis 11 Mitgliedern, nämlich:

–  Präsident
–  Sekretär
–  Kassier
–  Technischer Leiter
–  Beisitzer (1-7)

Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt und sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst.

  •   18  Aufgaben und Kompetenzen

Der Vorstand leitet den Klub und erledigt sämtliche Geschäfte, die nicht in die Kompetenz eines anderen Organs fallen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

Der Vorstand erlässt für alle Chargen ein Pflichtenheft. Er kann jederzeit Dritte zur Erfüllung seiner Aufgaben beiziehen.

Er verfügt pro Geschäftsjahr über einen Kredit von Fr. 300.- für nicht budgetierte Ausgaben.

Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Klub führt der Präsident zusammen mit dem Sekretär oder dem Kassier. Für einzelne Spezialfälle kann die Unterschriftesberechtigung delegiert werden.

  • 19   Der Präsident

Der Präsident vertritt den Vorstand gegenüber den Mitgliedern und den Klub gegenüber Dritten. Er hat der Generalversammlung den allgemeinen Jahresbericht zu erstatten.

Der Präsident kann jederzeit Vorstandssitzungen einberufen und nötigenfalls in die Aufgaben der übrigen Vorstandsmitglieder eingreifen.

  •   20  Die übrigen Vorstandsmitglieder

Im Verhinderungsfalle des Präsidenten tritt ein anderes Mitglied des Vorstandes an dessen Stelle.

Jedes Vorstandsmitglied ist gehalten, die ihm übertragenen Aufgaben sorgfältig und pflichtgemäss bis zur Wahl eines Nachfolgers zu erfüllen.

  1.   C)     Die Rechnungsrevisoren
  •   21  Wahl

Die Kontrollstelle besteht aus dem 1. und 2. Rechnungsrevisor und dem Ersatzmann. Sie wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Turnus gemäss scheidet jeweils der 1. Revisor bei den Wahlen aus. Der 2. wird zum ersten, der Ersatzmann zum 2. Revisor und von der Versammlung wird ein neuer Ersatzmann gewählt.

  •   22  Kompetenzen und Aufgaben

Die Rechnungsrevisoren prüfen alljährlich die Rechnung und den Vermögensstand. Sie können jederzeit Einsicht in sämtliche die Klubfinanzen betreffende Unterlagen nehmen.

Sie haben der Generalversammlung über die Bilanz und Erfolgsrechnung einen schriftlichen Bericht zu erstatten.

  1. Schlussbestimmungen
  • 23  Statutenrevision und Auflösung

Für die Revision dieser Statuten ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten notwendig.

Für die Auflösung des Klubs bedarf es der Zustimmung von drei Vierteln aller stimmberechtigten Miglieder.

Der Klub kann mit einfachem Mehr aller Stimmberechtigter auch aufgelöst werden, wenn die Mitgliedschaft unter die von den Dachverbänden vorgesehene Mindestmitgliederzahl sinkt.

Im Falle der Auflösung gehen Klubvermögen, Akten und Material zur Verwahrung an die Stadt Zug mit dem Auftrag, sie einem sich allfällig neu konstituierenden Ski Klub Zug auszuhändigen.

  • 24  Inkrafttreten

Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 17. Oktober 1958. Sie treten mit Genehmigung durch die Generalversammlung vom 25. Oktober 1985 sofort in Kraft.

Die durch die Generalversammlung vom 11. September 1993 beschlossenen Aenderungen treten sofort in Kraft.

Die durch die Generalversammlung vom 20. September 2002 beschlossene Aenderung tritt sofort in Kraft.

SKI KLUB ZUG

Der Präsident:                                                    die Sekretärin:

Der Schweizerische Skiverband (SSV) erteilt den vorstehenden Statuten mit Schreiben vom 12. September 1985 die Genehmigung.

Den Aenderungen von 1993 erteilt der Schweizerische Skiverband (SSV) mit Schreiben vom 27. Juli 1993 die Genehmigung.

Der Aenderung von 2002 erteilt der Schweizerische Skiverband (Swiss-Ski) mit Schreiben vom 25. September 2002 sowie der Schweizerische Snowboardverband (SSBA) mit Schreiben vom 17. Oktober 2002 die Genehmigung.